Durch das Bundesteilhabegesetz haben Menschen mit Behinderung seit 2020 einen Rechtsanspruch auf Assistenz. Dabei handelt es sich um eine erweiterte Leistung zur sozialen Teilhabe. Um Assistenzleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sein.

Der Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen bezieht sich auf alle Assistenzleistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung von Menschen mit Behinderung benötigt werden. Das Gesetz nennt Beispiele, aber diese sind kein abschließender Leistungskatalog.

Welche Assistenzleistungen sind möglich:

  • Anleitung und Übung von allgemeinen Erledigungen des Alltags
  • Elternassistenz (für Eltern mit einer Behinderung)
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung
  • Tagesstrukturierung
  • Lebensplanung
  • Freizeitgestaltung
  • Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
  • Gestaltung sozialer Beziehungen und sportlicher Aktivitäten
  • Unterstützung bei der Gesundheitssorge, z.B. Assistenz bei der Einnahme notwendiger Medikamente
  • Leistungen zur Erreichbarkeit eines Ansprechpartners, z.B. Rufbereitschaft in Krisensituationen oder Herbeiholung einer persönlichen Ansprechperson, werden erbracht, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist

Wir haben hier einige wertvolle Links für Sie zusammengestellt.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/78.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html

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